Stein.edv.consult
Datenschutz

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens Stein.edv.consult

1.      Allgemeine Bedingungen

1.1    Nachstehende Bedingungen gelten für Geschäftsbeziehungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, natürlichen Personen und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.2    Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen (Abschlüsse, Vereinbarungen, Lieferungen und Leistungen), und zwar auch dann, wenn nicht mehr ausdrücklich darauf hingewiesen wird. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

1.3    Angebote des Käufers kann STEIN.EDV.CONSULT innerhalb von zwei Wochen annehmen. Alle Vereinbarungen, die zwischen STEIN.EDV.CONSULT und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Zur Wahrung der schriftlichen oder fernschriftlichen Form genügt keine andere telekommunikative Übermittlung, insbesondere keine Übermittlung per E-Mail. Die schriftliche Form kann nicht durch die elektronische Form ersetzt werden.

1.4    Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.5    Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben und Anzeigen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung oder im schriftlichen Angebot als verbindlich bezeichnet sind. Sie enthalten nur dann Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, wenn sie als solche von STEIN.EDV.CONSULT ausdrücklich bezeichnet wurden. An allen STEIN.EDV.CONSULT-Unterlagen behalten wir uns Urheberrechte vor.

1.6    Soweit dem Käufer zumutbar, behält sich STEIN.EDV.CONSULT während der Lieferzeit geringfügige Änderungen, Abweichungen, technische Verbesserungen und erforderlich werdende Konstruktionsänderungen ihrer Erzeugnisse vor.

2.      Angebot und Abschluss

         Alle unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Vertragspartner ist an Bestellungen grundsätzlich zwei Wochen gebunden. Zum wirksamen Vertragsabschluß ist unsere schriftliche oder fernschriftliche Auftragsbestätigung erforderlich. Diese wird durch Lieferung und/oder Rechnungsstellung ersetzt. Nebenabreden und sonstige Abweichungen von dem Vertragstext oder unseren Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Formerfordernis. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten, insbesondere in Prospekten oder dem Kunden überlassenen Unterlagen, sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

3.      Preise

3.1    Alle Lieferungen erfolgen zu der am Tage der Auslieferung gültigen Preisliste, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Wenn die Lieferung aus Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Käufers fallen, sechs Wochen nach Vertragsschluss oder später erfolgt, und bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als zwei Monaten behält sich STEIN.EDV.CONSULT das Recht vor, die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Tarifverträgen und Materialpreissteigerungen zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.

3.2    Alle Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk, einschließlich Verladung; bei Handelsware und Ersatzteilen jedoch zuzüglich Verpackung. Ergänzend berechnet STEIN.EDV.CONSULT je nach Liefermöglichkeit die Fracht ab Werk oder Lager nebst Gebühren (Zoll). Die Verpackung wird Eigentum des Käufers.                 

3.3    Bei nicht frachtfrei vereinbarten Lieferungen hat der Käufer die Frachtkosten dem Spediteur auf Verlangen zu bezahlen.

4.      Zahlungsbedingungen

4.1    Rechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen. STEIN.EDV.CONSULT behält sich vor, bei Versandbereitschaft der bestellten Ware eine entsprechende Anzahlung bzw. Vorauszahlung oder Sicherheit zu fordern.

4.2    Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung gegenüber unseren Forderungen ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

4.3    Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.

4.4    Gerät der Käufer in Verzug, so ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen Verzugszinsen geltend zu machen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, für jedes außergerichtliche Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges einen Betrag von Euro 2,00 in Rechnung zu stellen. Dem Käufer ist der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

4.5    Sämtliche Forderungen, einschließlich solcher, für die Stundung oder Ratenzahlung vereinbart ist, werden unabhängig von der Laufzeit hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn der Käufer mit der Zahlung in Verzug gerät, eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnis­sen eintritt und bekannt wird, oder ein gegebener Scheck oder Wechsel nicht eingelöst wird. In diesen Fällen ist STEIN.EDV.CONSULT auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden diese nach Ablauf einer angemessenen Fristsetzung nicht er­bracht, ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.6    Sofern STEIN.EDV.CONSULT nach den gesetzlichen Vorschriften Schadensersatz statt der Leistung verlangt, ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, 15 vom Hundert des Nettoverkaufspreises ihrer Erzeugnisse als pauschalierten Schadens­ersatz ohne Nachweis des tatsächlichen Schadens zu fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder nur ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Anstelle der Schadenspauschalierung ist STEIN.EDV.CONSULT wahlweise berechtigt, den tatsächlich entstandenen Schaden geltend zu machen.

5.      Eigentumsvorbehalt

5.1    Bis zur vollständigen Bezahlung auch künftiger Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbin­dung, einschließlich solcher aus Nebenforderungen und sämtlicher Saldo-Forderungen aus Kontokorrent, bleiben die Erzeugnisse Eigentum von STEIN.EDV.CONSULT. Der Käufer ist während der Dauer des Eigentumsvorbehal­tes lediglich befugt, über die gekauften Erzeugnisse im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, so lange er sich nicht im Verzug befindet. Sonstige Verfügungen des Käufers über STEIN.EDV.CONSULT Erzeugnisse und an ihre Stelle tretende Forderungen, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Abtretungen, sind ausgeschlossen.

5.2    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung un­serer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei STEIN.EDV.CONSULT als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt STEIN.EDV.CONSULT Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren.

5.3    Der Käufer tritt hiermit schon jetzt alle ihm zustehenden Forderungen einschließlich Saldenforderungen aus Kontokorrentvereinbarungen, aus Verkauf, Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der von STEIN.EDV.CONSULT gelieferten Erzeugnisse oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (zum Beispiel Versicherung oder unerlaubte Handlung) entstehende Forderungen in Höhe der STEIN.EDV.CONSULT Forderung an diese zur Sicherheit ab. STEIN.EDV.CONSULT nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist bis auf Widerruf berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen.  
Treten die Voraussetzungen Ziffer 4.6 ein, hat der Käufer auf Verlangen die Abtretung offen zu legen und seine Schuldner zur Zahlung an STEIN.EDV.CONSULT aufzufordern, alle zur Rechtsverfolgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen herauszugeben. In diesem Fall ist STEIN.EDV.CONSULT auch berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Vertragspartner des Käufers anzuzeigen und Zahlung an sich zu verlangen. Für Sicherungsrechte, die auf STEIN.EDV.CONSULT übergegangen sind, oder abgetreten wurden, gilt Entsprechendes.

5.4    Zugriffe Dritter auf die im Eigentum von STEIN.EDV.CONSULT stehenden Erzeugnisse und Forderungen sind vom Käufer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Ihm obliegt weiterhin die Pflicht, den Dritten umgehend auf den bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

5.5    Auf Verlangen des Käufers verpflichtet sich STEIN.EDV.CONSULT, die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als ihr Gesamtbetrag die Summe aller unserer unbezahlten Rechnungen für Lieferungen, Leistungen und sonstige Forderungen um 20 vom Hundert übersteigt.

6.      Lieferfristen und Termine

6.1    Soweit Lieferfristen und Termine nicht anderweitig verbindlich vereinbart sind oder zugesichert wurden, beträgt die gewöhnliche Lieferfrist ca. zwei Wochen.

6.2    Lieferfristen beginnen mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Sind zur Ausführung vom Auftraggeber noch Sachen oder Unterlagen beizubringen (z.B. von ihm zu stellende Werkteile, Zeichnungen, behördliche Bescheinigungen oder dergleichen), so beginnt eine von STEIN.EDV.CONSULT zugesag­te Lieferfrist mit dem Tage, an dem alle vom Kunden beizubringenden Teile bzw. Unterlagen bei STEIN.EDV.CONSULT eingegangen sind. Lieferfristen und Termine sind eingehalten, wenn die Erzeugnisse innerhalb der Frist bzw. bis zum Termin zum Versand gegeben sind oder falls ab Werk/Lager zu liefern ist, dort versandbereit gehalten werden. Soweit STEIN.EDV.CONSULT nicht auch die Versendung ihrer Erzeugnisse selbst vertraglich übernommen hat, steht STEIN.EDV.CONSULT für eine rechtzeitige und schnelle Beförderung nicht ein.

6.3    Befindet sich der Käufer STEIN.EDV.CONSULT gegenüber, sei es auch aus einem früheren Vertrag, in Zahlungsverzug, so beginnen zugesagte Lieferfristen erst nach Beendigung des Verzuges. Liefertermine werden um den Zeitraum, während dessen der Käufer sich in Verzug befunden hatte, hinausgeschoben.

6.4    STEIN.EDV.CONSULT ist berechtigt, Teillieferungen auszuführen und gesondert zu berechnen, sofern dies dem Käufer zumutbar ist und auf seine berechtigten Interessen ausreichend Rücksicht genommen wird.

6.5    Sofern STEIN.EDV.CONSULT die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen sind Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung von 0,5 vom Hundert des Nettorechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 vom Hundert des Nettorechnungswertes der jeweils vom Verzug betroffenen Lieferungen oder Leistungen bzw. Teile derselben. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche unter Einschluss von Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug  beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von STEIN.EDV.CONSULT. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet STEIN.EDV.CONSULT - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

7.      Höhere Gewalt und sonstige Lieferungsbedingungen

7.1    Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen in Folge höherer Gewalt, Betriebsstörungen oder anderer, trotz zu­mutbarer Sorgfalt nicht abwendbarer Hindernisse, gerät STEIN.EDV.CONSULT für die Dauer solcher Ereignisse nicht in Lieferverzug, und zwar unabhängig davon, ob das unvorhergesehene Ereignis bei STEIN.EDV.CONSULT oder einem Lie­feranten eintritt. In diesen Fällen ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, den Liefertermin um den Zeitraum der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, sind die Vertragspartner berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, der Käufer jedoch nur nach angemessener Nachfristsetzung. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Einfuhrverbote, Roh- und Brennstoffmangel, Feu­er, Verkehrssperrungen, Störungen der Betriebe oder des Transports und sonstige Umstände gleich.

7.2    Vom Eintritt eines Ereignisses nach Ziffer 7.1 hat STEIN.EDV.CONSULT den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Schadensersatzansprüche wegen einer Liefer- und Leistungsverzögerung sind in diesem Fall, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

8.      Versand und Gefahrenübergang

8.1    Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte vereinbart ist und der Käufer hierzu keine besonderen Weisungen erteilt hat, ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, den mit dem Transport zu Beauftragenden, Versandweg, Beförderungs- und Schutzmittel selbst zu bestimmen. Ziffer 3.2 bleibt unberührt. Wird STEIN.EDV.CONSULT selbst als Spediteur tätig, so gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

8.2    Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Erzeugnisse sind unverzüglich abzurufen. Anderenfalls ist STEIN.EDV.CONSULT berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Wird der Transport versandbereiter Erzeugnisse durch höhere Gewalt im Sinne von Ziffer 7.1 behindert, so ist STEIN.EDV.CONSULT ebenfalls zu deren Einlagerung auf Kosten und Gefahr des Käufers berechtigt.

8.3    Mit Übergabe der Erzeugnisse an den mit dem Transport Beauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Käufer über. Verzögern sich Übergabe und Versand aus Gründen, die STEIN.EDV.CONSULT nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tag der Ver­sandbereitschaft auf den Käufer über, der hierüber zu informieren ist. Eine Lager- oder Transportversicherung wird von STEIN.EDV.CONSULT nur auf schriftliches Verlangen des Käufers und auch nur auf dessen Kosten abgeschlossen.              ­

8.4    Der Käufer hat die angelieferten Erzeugnisse unverzüglich auf etwaige Fehlmengen, Transportschäden oder offensichtliche Mängel zu untersuchen und STEIN.EDV.CONSULT über etwaige Feststellungen dieser Art unverzüglich zu informieren. Festgestellte Beschädigungen oder Fehlmengen hat sich der Käufer beim Empfang der Erzeugnisse bescheinigen zu lassen.

8.5    Unbeschadet seiner Rechte, insbesondere der Gewährleistung gemäß Ziffer 8., ist der Käufer verpflichtet, angelieferte Erzeugnisse auch bei Feststellung offensichtlicher Mängel, Transportschäden oder bei Unvoll­ständigkeit der Lieferung zunächst in Empfang zu nehmen, es sei denn, STEIN.EDV.CONSULT hat sich mit einer sofortigen Rücksendung einverstanden erklärt.

9.      Gewährleistung

9.1    Für Mängel leistet STEIN.EDV.CONSULT dem Käufer gegenüber zunächst nach Wahl von STEIN.EDV.CONSULT Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Käufer hat STEIN.EDV.CONSULT oder einem Bevollmäch­tigten dazu angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Die weitergehenden Ansprüche des Käufers auf Rücktritt und Schadensersatz gemäß § 440 BGB im Falle des Fehlschlagens oder der Unzumutbarkeit der Nacherfüllung bleiben unberührt.

9.2    Softwareprodukte und deren Zubehör werden von der Gewährleistung des Verkäufers nicht erfasst. Für diese leistet allein der Hersteller der Software nach dessen Bestimmungen Gewähr.

9.3    Bei der Gewährleistung für Computerhardware ist der Kunde dafür verantwortlich, separate Sicherungskopien der Systemsoftware, der Anwendungen und aller Daten auf einem separaten Datenträger zu erstellen und alle Passwörter auf seinem Hardwareprodukt zu deaktivieren, bevor die Ware an STEIN.EDV.CONSULT übergeben wird. Ebenso obliegt es dem Kunden, die Software und Daten zu installieren und die Passwörter zu reaktivieren.

9.4    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre.

9.5    Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichtet STEIN.EDV.CONSULT nicht auf den Einwand, dass die Mangelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend gewesen sei.

9.6    Der Käufer ist verpflichtet, die STEIN.EDV.CONSULT notwendig erscheinenden Nachbesserungsarbeiten oder Ersatzlieferungen beim Endabnehmer durchführen zu lassen. Er hat insbesondere sicher zu stellen, dass STEIN.EDV.CONSULT die nach pflichtgemäßem Ermessen, zur Vornahme der notwendigen Überprüfungen, Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen, erforderliche Zeit und ausreichenden Zugang zu der Anlage gewährt wird, auch wenn sie beim Endabnehmer fest eingebaut ist. Gibt der Käufer keine Gelegenheit, den Mangel vor Ort zu überprüfen und/oder abzustellen, entfallen seine Gewährleistungsansprüche. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn STEIN.EDV.CONSULT mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Käufer, nachdem er STEIN.EDV.CONSULT rechtzeitig davon in Kenntnis gesetzt hat, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von STEIN.EDV.CONSULT Ersatz der not­wendigen Kosten zu verlangen.            

         STEIN.EDV.CONSULT übernimmt keine Gewährleistung für die vom Käufer gemachten Beschaffenheitsangaben und übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien oder von diesem verursachten unmittelbaren oder mittelbaren Schäden beim Endabnehmer. Zur Prüfung behaupteter Mängel von STEIN.EDV.CONSULT Beauftragte sind zur Anerkennung von Mängeln mit Wirkung gegen STEIN.EDV.CONSULT nicht berechtigt.

9.7    Für Ersatzstücke und Nachbesserungen leistet STEIN.EDV.CONSULT im gleichen Umfang Gewähr wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch zeitlich begrenzt bis zum Ende der Gewährleistungszeit des ursprünglichen Liefergegenstandes.
Keine Gewährleistung übernimmt STEIN.EDV.CONSULT für Schäden, die entstanden sind durch falsche oder mangelhafte Installation, Inbetriebsetzung oder Bedienung durch den Käufer oder Dritte; Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitung; ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; Weiterbenutzung trotz Kenntnis oder Offensichtlichkeit eines Mangels; Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel,  insbesondere falsche Stromarten und -spannungen;  unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Käufer oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft (z.B. fremde Hardwarekomponenten).

10.    Software

         An der von uns programmierten Software nebst zugehöriger Dokumentation (nachstehend gemeinsam als "Software" bezeichnet) bestehen Schutzrechte von Dritten oder uns. Im erstgenannten Fall steht uns das Recht zu, dem Vertragspartner Nutzungsrechte im nachgenannten Umfang einzuräumen. Wir gewähren dem Kunden hiermit die nicht ausschließliche und nicht übertragbare Lizenz, die ihm überlassene Software unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen, jedoch ausschließlich im Rahmen seines Geschäftsbetriebes bzw. privat zu nutzen.
Die Nutzung der Software ist auf einen einzigen Computer oder Terminal beschränkt.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die Software ausschließlich zu Sicherungszwecken und unter Einbehaltung des Schutzrechtsvermerks der Original-Kopie einmal zu kopieren. Die Anfertigung weiterer Kopien bedarf in jedem Fall unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Lizenz insgesamt oder teilweise auf Dritte zu übertragen, Unterlizenzverträge abzuschließen, die Software an Dritte weitergeben, zu veröffentlichen oder deren Benutzung zu gestatten. Der Vertragspartner wird die Software darüber hinaus vor dem Zugriff Dritter schützen und sämtliche Personen, die Zugang zur Software haben, über die in dieser Klausel übernommene Geheimhaltungsverpflichtung entsprechend unterrichten. Der Vertragspartner hat für sämtliche Verstöße gegen die Lizenzbedingungen einzustehen. Das gilt auch für Verstöße durch Personen, denen er Zugang zur Software einräumt.
Auf Herausgabe von Source-Codes hat der Vertragspartner grundsätzlich keinen Anspruch. Zur Gewährleistung für Software wird auf folgendes hingewiesen: Nach dem derzeit geltenden Stand der Technik kann bei Software zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme häufig das Auftreten von Programmfehlern nicht völlig ausgeschlossen werden. Da wir aufgrund der gesetzlichen Gewährleistungspflichten nur für Fehler einzustehen haben, die beim gewöhnlichen oder vertraglich vorausgesetzten Gebrauch auftreten, ist es von dem Umstand des geltend gemachten Fehlers abhängig, ob er Gewährleistungspflichten betrifft oder nicht. Bei solcher Software gilt auch eine Anweisung zur Umgehung der Auswirkungen eines Programmfehlers als ausreichende Nachbesserung.
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Software ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung zu ändern, zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Programm-Code in irgendeiner Form zu manipulieren.
Soweit die Auslieferung von Software unter Beifügung von gesonderten Lizenzbedingungen erfolgt, haben diese Vorrang.

11.    Haftung

         Ziffer 9 enthält abschließend die Gewährleistung für die Erzeugnisse. Sonstige Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche jeglicher Art unter Einschluss von Ansprüchen auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Käufers sind ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund, wie z. B. Ansprüche aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten, insbesondere Beratungs- oder Aufklärungspflichten, einschließlich eines Verschuldens bei der Aufnahme von Vertragsverhandlungen, der Anbahnung eines Vertrages oder ähnlicher geschäftlicher Kontakte, Ansprüche im Zusammenhang mit von STEIN.EDV.CONSULT durchgeführten Nachbesserungs- und Gewährleistungsarbeiten sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche aus einer von STEIN.EDV.CONSULT übernommenen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie oder soweit STEIN.EDV.CONSULT Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Unberührt bleibt auch die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und aus der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet STEIN.EDV.CONSULT - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

12.    Datenschutz

Der Verkäufer verarbeitet die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG), der Telekommunikations-Datenschutzverordnung (TDSV) und des Informations- und Kommunikationsdienstegesetzes (luKDG)

13.    Schlussbestimmungen

13.1  Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der jeweilige Ort der Absendung unserer Ware.

13.2  Erfüllungsort für alle Zahlungen ist Bannewitz.

13.3  Soweit der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Dresden. STEIN.EDV.CONSULT ist jedoch berechtigt, den Käufer wahlweise an jedem anderen gesetzlich zugelassenen Gerichtsstand zu verklagen.

13.4  Der Vertrag und alle damit im Zusammenhang stehenden Beziehungen zwischen den Parteien unterliegen deutschem Recht, wobei die Geltung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf  ausgeschlossen wird.

13.5  Sollten einzelne dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird damit die Gültigkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages nicht berührt.

Bannewitz, Februar 2015

Stein.edv.consult, Heinrich-von-Taube-Str. 8, 01728 Bannewitz